Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.
§ 40
ThürHeilBGGeltung von Anerkennungen anderer Zahnärztekammern
Die Weiterbildung der Zahnärzte
Stand 2002-01-29