Jurafuchs

§ 40

ThürHeilBG
Geltung von Anerkennungen anderer Zahnärztekammern
Die Weiterbildung der Zahnärzte
Stand 2002-01-29
Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

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