Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.
§ 78
ThürHeilBGGebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29