Die Landesärztekammer erhebt von der antragstellenden Einrichtung für die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten, unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation, eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.
§ 17e
ThürHeilBGGebühren
Lebendspendekommission
Stand 2002-01-29