Jurafuchs

§ 48

ThürHeilBG
Berufsgerichtliche Maßnahmen
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
5.
Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
(2)
Die Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur Folge.
(3)
Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.
(4)
Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu bestimmen.

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