Jurafuchs

§ 81

ThürHeilBG
Rechtskraft
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Die Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Berufsgericht zugeht. Endgültige Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit ihrer Bekanntmachung rechtskräftig.
(2)
Entscheidungen der Berufsgerichte werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.

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