Jurafuchs

§ 52

ThürHeilBG
Ablehnungsgründe
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
3.
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
4.
in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.
(2)
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.

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