(1)Wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.(2)Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 76 Kosten§ 78 Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 →