(1)
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tierschutz,
3.
Lebensmittel- und Fleischhygiene,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Zuchthygiene,
6.
Tierseuchenbekämpfung,
7.
Tierhygiene
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2)
Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3)
Abweichend von § 26 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 32 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.