Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf ausübt oder zur Zeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 53 Heranziehung der Mitglieder§ 55 Ermittlungsverfahren →