Jurafuchs

§ 58

ThürHeilBG
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht ein. Das berufsgerichtliche Verfahren kann auch von der Aufsichtsbehörde eingeleitet werden.
(2)
Die Anschuldigungsschrift soll die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.
(3)
Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.

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