(1)
Das Berufsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzung des § 57 Abs. 3 mit Zustimmung des Kammervorstandes und des Beschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung durch Beschluss vorläufig einstellen und dem Beschuldigten zugleich die in § 57 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. § 57 Abs. 3 Satz 2 und § 153a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2)
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 teilt das Berufsgericht dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit.