Jurafuchs

§ 80

ThürHeilBG
Kostenfestsetzung
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2)
Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung sind binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufsgericht für Heilberufe einzulegen. Gegen dessen Entscheid ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an das Landesberufsgericht zulässig.

Meine Notizen

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