Jurafuchs

§ 66

ThürHeilBG
Verhandlung in Abwesenheit
Die Berufsgerichtsbarkeit
Stand 2002-01-29
(1)
Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, hat er dies rechtzeitig mitgeteilt und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
(2)
Ist der Beschuldigte verhandlungsunfähig, so ist das Verfahren bis zur Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszusetzen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →