Widerstand, der gegen eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.
§ 10
LVwVGWiderstandsleistung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1957-07-08