Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und
4.
Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes)
eingeschränkt werden.