(1)
Alle landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
(2)
Verweisungen auf das Verwaltungszwangsverfahren oder auf Vorschriften, die nach Absatz 1 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(3)
Bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt.