Jurafuchs

§ 86

LVwVG
Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen, Fortführung eingeleiteter Verfahren
Vierter Teil Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften
Stand 1957-07-08
(1)
Alle landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
(2)
Verweisungen auf das Verwaltungszwangsverfahren oder auf Vorschriften, die nach Absatz 1 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(3)
Bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt.

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