Soweit nicht eine besondere Form vorgeschrieben ist, sollen Aufforderungen und sonstige Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich erlassen und vollständig in die Niederschrift aufgenommen werden; können sie mündlich nicht erlassen werden, so soll die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zustellen.
§ 13
LVwVGAufforderungen und sonstige Mitteilungen
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1957-07-08