(1)
Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde durchführen; die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(2)
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 bis 6:00 Uhr.