Jurafuchs

§ 8

LVwVG
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1957-07-08
(1)
Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde durchführen; die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(2)
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 bis 6:00 Uhr.

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