Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 46
LVwVGPfändung indossabler Papiere
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08