Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
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Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.