Jurafuchs

§ 5

LVwVG
Vollstreckungshilfe, Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1957-07-08
(1)
Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.
(2)
Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.
(3)
Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.
(4)
Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.
(5)
Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.
(6)
Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle stellen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →