Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.
§ 73
LVwVGZulässigkeit der Vollstreckung
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen
Stand 1957-07-08