Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.
§ 7
LVwVGVollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1957-07-08