Jurafuchs

§ 36

LVwVG
Verfahren bei der Versteigerung
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
(1)
Bei der Versteigerung ist nach § 817 Abs. 1 bis 3, § 817 a und § 818 der Zivilprozessordnung sowie nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4). Bei einer Versteigerung im Internet gilt als Zahlung auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

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