Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 17 gelten entsprechend.
§ 60
LVwVGVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08