Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,
1.
wenn sie unanfechtbar sind oder
2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3.
wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).