§§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung finden Anwendung. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte und an die Stelle des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde. Die Bestimmung nach § 813 Abs. 4 der Zivilprozessordnung trifft das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium.
§ 33
LVwVGUnpfändbare Sachen und Tiere, Austauschpfändung, Pfändung einer noch nicht pfändbaren Sache
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08