Die Erlaubnis für eine Zustellung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 2) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erteilt die Vollstreckungsbehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 Einwendungen aus dem bürgerlichen Rechte§ 19 Ausübung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbehörde in besonderen Fällen →