(1)
Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann
1.
als Versteigerung vor Ort oder
2.
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform
erfolgen.
(2)
Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.