Jurafuchs

§ 34

LVwVG
Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
(1)
Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann
1.
als Versteigerung vor Ort oder
2.
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(2)
Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

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