Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
§ 3
LVwVGVollstreckungsrecht
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1957-07-08