Jurafuchs

§ 40

LVwVG
Andere Verwertung
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen oder an einem anderen Ort zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten zu versteigern ist.

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