Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist; sie hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 27
LVwVGPfändung
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08