Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas Abweichendes bestimmt, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Urkunde aufgenommen hat.
§ 69
LVwVGVollstreckungsbehörde
Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts
Stand 1957-07-08