Die Vollstreckungsbehörden werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung (§ 71 Abs. 1) bestimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Zugelassene Forderungen§ 73 Zulässigkeit der Vollstreckung →