Jurafuchs

§ 55

LVwVG
Pfändungsschutz
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
(1)
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.
(2)
Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1, des § 904 Abs. 5 und des § 907 der Zivilprozessordnung tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →