Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch aus der Urkunde selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
§ 70
LVwVGEinwendungen gegen den Anspruch
Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts
Stand 1957-07-08