Jurafuchs

§ 20

LVwVG
a Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
(1)
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Landes kann auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde im Wege der Vollstreckungshilfe durch Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2)
Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher vorgenommen, finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(3)
Der Auftrag der Vollstreckungsbehörde einschließlich Anlagen ist bei dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen. Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(4)
Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(5)
Der Vollstreckungsauftrag wird dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist dem Vollstreckungsschuldner durch den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.
(6)
Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.

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