Jurafuchs

§ 10

LWahlG
Wahlorgane und Wahlbehörden
Unterabschnitt 1 Wahlleitung
Stand 1991-10-07
(1)
Wahlorgane sind
1.
der Landeswahlausschuß und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,
2.
der Kreiswahlausschuß und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis,
3.
der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk,
4.
in den Fällen des § 18 Absatz 3 und 4 der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2)
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Gemeinden sind die Gemeindewahlbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

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