Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 37
LWahlGÖffentlichkeit
Abschnitt IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1991-10-07