Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuß.
§ 43
LWahlGZuständigkeit und Rechtsmittel
Abschnitt V Wahlprüfung
Stand 1991-10-07