Jurafuchs

§ 16

LWahlG
Wahlkreise
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke
Stand 1991-10-07
(1)
Das Land wird in 35 Wahlkreise eingeteilt.
(2)
Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, daß sie unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen:
1.
Sie müssen ein zusammenhängendes Ganzes bilden;
2.
sie sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein;
3.
Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden;
4.
örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.
(3)
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen. Maßgebend ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vierten Jahres vor der Wahl.

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