(1)
Über die Zulassung entscheidet bei Kreiswahlvorschlägen der zuständige Kreiswahlausschuß, bei Landeslisten der Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die Zulassung hat am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.
(2)
Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, kann nach Bekanntgabe der Entscheidung hiergegen spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuß in öffentlicher Sitzung spätestens am 45. Tag vor der Wahl. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3)
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die zugelassenen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber sowie Landeslisten) spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt.