Das Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag ist vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.
§ 54a
LWahlGWahlstatistik
Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VI
Stand 1991-10-07