Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
§ 21
LWahlGWahlschein
Unterabschnitt 4 Wahlscheine
Stand 1991-10-07