Die Landesregierung bestimmt den Wahltag.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten§ 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts →