(1)
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt oder
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, ist die Erststimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2)
Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
2.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.
3.
Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit je einer ungültigen Erst- und Zweitstimme.