Für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Regelungen:
1.
In den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 sind für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterschriften, für eine Landesliste mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
2.
Die Fristen und Termine des Unterabschnitts 5 ändern sich, wie nachfolgend in Spalte III angegeben: