Ergibt die Wahlprüfung, daß alle Abgeordneten wählbar waren und daß bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten nach § 46 Abs. 1 nicht festgestellt worden sind und daß bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Irrtümer unterlaufen sind, die nach § 47 Abs. 1 eine Berichtigung des Wahlergebnisses erforderlich machen, so ist das vom Landeswahlausschuß nach § 41 Abs. 3 festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen.
§ 48
LWahlGBestätigung des Wahlergebnisses
Abschnitt V Wahlprüfung
Stand 1991-10-07