(1)
Wählbar ist, wer am Wahltag
1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
seit mindestens drei Monaten
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Nicht wählbar ist, wer
1.
nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
3.
infolge Richterspruchs aufgrund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist oder
4.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.