Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 57
LWahlGAnfechtung
Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1991-10-07